Bitte übersetzen! (Und schmunzeln.)

Der ganz alltgägliche Sprachwahnsinn.

Eigentlich hatte ich eine ganz einfache Frage gestellt. Ich wollte vom Bundesverkehrsministerium wissen: Wie ungewöhnlich ist eine Fußgängerzone auf einer Bundesstraße? Gibt es das in einer weiteren Stadt außer in Nagold im Nordschwarzwald?

Nagold hatte nämlich (in Absprache mit dem Landesverkehrsministerium) entschieden: Auf unserer Marktstraße, die nun mal eine Bundesstraße ist, dürfen ab jetzt an Wochenenden und Feiertagen keine Autos mehr fahren. Und im Sommer sollen die Autos ganz draußen bleiben. Die Bundesstraße wird dann also quasi eine Fußgängerzone. Nicht gerade normal, dachte ich, und wollte eben sicher gehen: Ist das wirklich einmalig?

Wenn der Amtsschimmel wiehert...

Die Antwort ließ ein paar Wochen auf sich warten. Dann kam eine Mail, die mir geradezu ideal erscheint, um das radiotaugliche Übersetzen zu üben. Denn die Frage ist: Was steht eigentlich in dieser Mail? Und wie lässt sich das so sagen, dass der Hörer es versteht? Viel Spaß damit!


 

Sehr geehrte Frau Müller,
 
nähere Hintergründe zu der von Ihnen beschriebenen Situation sind hier nicht bekannt. Deshalb wird wie folgt über die allgemeine Rechtslage informiert:
 
Alle verkehrsbehördlichen Anordnungen sind nur in dem Umfang möglich, wie sie die widmungsgemäße Nutzung der Straße nicht in Frage stellen. Es gilt der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrechts.
Eine dauerhafte Einschränkung der Widmung durch Untersagung einer ganzen Verkehrsart darf mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts nicht erfolgen:
 
Eine Straße, die kraft wegerechtlicher Bestimmung für den öffentlichen Verkehr eröffnet ist, darf nicht auf Dauer durch verkehrsbehördlicher Anordnungen (etwa nach § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO) als Sonderweg für Fußgänger ausgewiesen werden. Eine solche Maßnahme ist damit allenfalls im Wege einer straßenrechtlichen Regelung und zwar im Wege einer Teileinziehung möglich. Die Teileinziehung ist dabei nur aus überwiegenden – straßenbezogenen – Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
 
Es muss im „Einzelfall“ ein Übergewicht der für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belange über die einer solchen Maßnahme etwa entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen bestehen. Die Entscheidung hierüber fällt in die Zuständigkeit der Obersten Landesstraßenbaubehörde. Dabei ist jedoch auch die Zweckbestimmung von Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) für den weiträumigen Verkehr zu beachten. Es kann nicht einerseits gefordert werden, den weiträumigen Verkehr oder Teile von ihm auf Dauer auf der Straße zu unterbinden, und andererseits die Straße dazu zu bestimmten, auch (weiterhin) dem „überörtlichen“ Verkehr zu dienen. Ist die Straße durch nachträglich eingetretene Umstände nicht mehr geeignet, diesen Verkehr, und zwar insgesamt, aufzunehmen, hat sie insoweit ihre Verkehrsbedeutung verloren. Sie wäre in diesem Fall straßenrechtlich abzustufen.

Übrigens: „Übersetzer“-Tipps gibt’s hier.
Und Ihr wisst ja: Nicht anstecken lassen!
 

Foto von oneflash: ″Aug in Aug″
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Quelle: http://piqs.de/fotos/118024.html

Ein Gedanke zu „Bitte übersetzen! (Und schmunzeln.)

  1. Da will Dich einer abwimmeln!! Großartig!
    Das heißt:
    NEIN, es gibt so einen Fall bisher nicht… Jedenfalls hat der Mensch im Ministerium keinen Bock mal nachzugucken, ob es sowas schon gibt. Deswegen gibt’s das nicht.
    JA, in Ausnahmefällen kann man das mal machen mit so ner Fußgängerzone auf ner Bundesstraße. Aber eigentlich auch nur einen Teil der B-straße zur FuZo erklären, weil:
    SONST isses ja ne Fußgängerzone! Und keine Bundesstraße mehr! Und darf sich folglich so auch nicht mehr nennen!

    ERGO: Den Fall in Nagold gibt es also gar nicht (also: darf es so nach Gesetzeslage nicht geben!)
    Da hast Du uns aber schön ausgetrickst;)

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